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Artikel 18: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Dieser Artikel der #AEMR umfasst die Freiheit, seine Religion und seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.

Mit der Gewissens- und Gedankenfreiheit wird jedem Menschen garantiert, dass er seine Gedanken und sein Gewissen bilden darf, ohne hierbei staatlichem Zwang ausgesetzt zu sein. Artikel 18 verbietet nicht die Prägung des Gewissens durch Erziehung oder Sozialisation. Aber er verbietet Zwang und unbewusst wirkende Einflussnahme und Manipulationen.

Leider ist wird auch diese Recht vielfach eingeschränkt. So hat beispielsweise der Iran vier Menschen christlichen Glaubens inhaftiert, weil sie von ihrem Recht auf Religionsfreiheit Gebrauch gemacht haben. Hier könnt ihr euch für sie einsetzen.

In Indonesien sitzt eine Buddhistin in Haft, weil sie sich über die Lautstärke der Lautsprecher einer Moschee beschwert hatte.

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