Artikel 13

Artikel 13 Weiterlesen

Artikel 13: Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit

Der 13. Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte garantiert jedem Menschen, seinen Wohnort innerhalb des eigenen Landes frei zu wählen und sich auch ansonsten dort frei zu bewegen. Darüberhinaus besagt er, dass jeder Mensch das Recht hat, ein Land – auch sein eigenes – zu verlassen und in sein eigene Land zurückzukehren.

Die Vertreibung von Menschen aus Gebieten eines Staates, sowie die zwangsweise Zuweisung zu abgegrenzten Lebensräumen von Minderheiten, aber auch allgemein Reiseverbote innerhalb eines Landes und Ausreiseverbote für die Bürger verstoßen damit gegen Menschenrechte.

Vertreibungen vor allem indigener Bevölkerungsgruppen oder sonstiger Minderheiten finden aber nach wie vor in vielen Ländern statt. So wurden im Juni dieses Jahres über 200 Angehörige der indigenen Gemeinschaft Nasa Embera Chamí aus dem Reservat La Delfina in Kolumbien durch einen bewaffneten Angriff aus ihren Wohnorten vertrieben. Sie suchen derzeit Schutz in einer nahegelegenen Schule, wodurch sie nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt werden, sondern auch auf eine externe Versorgung mit Nahrungsmitteln, Kleidung usw. angewiesen sind. Auch 200 Familien der kleinbäurerlichen Gemeinschaft Guahory im Departamento Caaguazú im Osten Paraguays droht die Vertreibung. Setzt euch für sie ein unter.

Neben Verteibungen sind auch Ausreiseverbote ein häufiges Mittel, um MenschenrechtsverteiderInnen oder Oppsotionelle in ihrer Arbeit zu behindern und ihren Rechten zu beschneiden. Nach der Schließung des Nadeem-Zentrums für Folteropfer im Juni 2017 erhielten die Gründerinnen in Ägypten Ausreisenverbote. Sie wurden von Amnesty mit dem Menschenrechtsprei 2018 ausgezeichnet.

Kommentare und Trackbacks geschlossen.