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Artikel 11: Unschuldsvermutung

Artikel 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beinhaltet einen eigentlich sehr simplen und sehr einleuchtenden Grundsatz: die Unschuldsvermutung. Werden strafrechtliche Vorwürfe gegen eine Person erhoben, genießt diese das Recht, als unschuldig zu gelten, solange sich nicht in einem öffentlichen und fairen Gerichtsverfahren (siehe Posting zu Artikel 10 der AEMR) ihre Schuld erweist. Zu Zeiten medialer Vernetzung kommt es jedoch oftmals zu voreiligen Verurteilungen – der Schaden ist dann schon angerichtet, selbst wenn sich am Ende die Unschuld der*des Betroffenen herausstellt.

Ein weiteres Problem in diesem Zusammenhang ist die wahllose, also ohne konkreten Tatverdacht erfolgte, Verhaftung von Personen. Willkürliche Verhaftungen und das sogenannte Verschwindenlassen von Menschen ist in vielen Ländern leider eine gängige Praxis. Zum Beispiel in #Mexiko, wo die Ermordung von sechs und die Verschleppung von 43 weiteren Aktivist*innen einer linken Hochschulgruppierung im Jahr 2014 nur die Spitze des Eisbergs darstellt.

Setzt euch jetzt ein gegen willkürliche Festnahmen in Mexiko ein.

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