Artikel 23

Artikel 23

Artikel 23: Recht auf Arbeit, gleicher Lohn

“(…)
Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.”
Artikel 23 der #AEMR enthält grundlegende Rechte in der Arbeitswelt. Das Menschenrecht Arbeit, das nicht gerichtlich eingeklagt werden kann, sondern einen allgemeinen Programmsatz darstellt, verpflichtet die Staaten, ihre Politik auf die Erreichung einer Vollbeschäftigung auszurichten, um Arbeitslosigkeit möglichst zu verhindern. Auch muss der Staat für den Arbeitsschutz sorgen und Lohndiskriminierungen verbieten. Die Sicherstellung einer angemessenen, existenzsichernden Entlohnung gehört ebenso zum Regelungsbereich des Staates und kann zur Folge haben, dass dieser einen Mindestlohn vorschreibt. Dem kollektiven Schutz der Interessen der Arbeitnehmer wird durch die Festschreibung der Koalitionsfreiheit Folge geleistet.
Mit Blick auf Art. 22 AEMR wird auch hier die sozialsichernde und persönlichkeitsrechtliche Relevanz der Arbeit und damit verknüpfter Rechte deutlich.
Für jeden Menschen sind diesbezügliche Regelungen und Interventionen des Staates existenzsichernd und unerlässlich.

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