Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Artikel 2: Verbot der Diskriminierung

Heute stellen wir euch den zweiten Artikel der Menschenrechte vor.
Das Verbot der Diskriminierung.
Was genau fällt darunter fragt ihr euch??

Das Verbot besagt, dass kein Mensch wegen seiner Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand benachteiligt behandelt werden darf.

Die Diskriminierung von Menschen einer anderen Herkunft ist leider immer noch ein Problem, auch in Deutschland, weshalb Amnesty die Kampagne „Nimm Rassismus persönlich“ gestartet hat. Inana Othman ist 25 Jahre alt und berichtet hier: https://www.youtube.com/watch?v=QSmOLrThHJc über den Rassismus den sie nur zu oft im Alltag erlebt.
Helft und Alltagsdiskriminierung zu stoppen und nehmt Rassismus persönlich!
Genauere Infos warum Rassismus jeden etwas angeht findet ihr auch auf unserer Webseite (https://www.amnesty.de/kampagne-gegen-rassismus-deutschland).

 

* Amnesty International verwendet den Originaltext der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) in der offiziellen UN-Übersetzung. Diese Übersetzung verwendet noch den Begriff der “Rasse”, den Amnesty International ausdrücklich ablehnt. Die Vorstellung, Menschen ließen sich in bestimmte “Rassen” (unterschiedlicher “Wertigkeit”) einteilen, war wesentlicher Bestandteil der rassistischen, menschenverachtenden Politik der deutschen Vergangenheit und widerspricht dem Geist der AEMR.